Formfehler bei den Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehen geben vielen Verbrauchern die Möglichkeit, auch Jahre nach Vertragsschluss, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Belehrung eines Verbrauchers über sein Widerrufsrecht bestehen seit dem Jahr 2002 und wurden bis heute sieben Mal geändert.

Der Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften eine sogenannte Musterformulierung einer Widerrufsbelehrung vorgegeben. Nur wenn die Banken diese Mustererklärung wortwörtlich verwendet haben, gilt die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion, also die Annahme, dass die Widerrufsbelehrung richtig gewesen sei.

Wenn eine Bank diese Musterwiderrufsbelehrungen inhaltlich verändert hat, so kann sie sich nicht auf diese Gesetzlichkeitsfiktion berufen (BGH Urteil vom 01.03.2012, III ZR 83/11; BGH Urteil vom 02.02.2011, VIII ZR 103/10; BGH Urteil vom 01.12.2010, VIII ZR 82/10; BGH Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08).

Die Darlehensnehmer sollten sich im Falle eines Widerrufs aber darüber bewusst sein, dass die empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen zurück zu gewähren sind.

Verbraucher, die entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen haben und vorzeitig das Vertragsverhältnis beenden wollen, sollten den Darlehensvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen und sich fachlich beraten lassen.