Verlangt ein Arbeitnehmer Bezahlung nach Mindestlohn und wird deshalb gekündigt, so ist diese Kündigung unwirksam. Eine derartige „Bestrafung“ stellt einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot dar. Das hat jüngst das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.04.2015) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsgericht über den Fall eines Hausmeisters zu entscheiden, der umgerechnet einen Stundenlohn von 5,19 EUR erhielt. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung nach dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR.

Darauf bot ihm der Arbeitgeber an, seine Arbeitszeit herabzusetzen, was zu einem rechnerischen theoretischen Stundenlohn von 10,15 EUR geführt hätte. Nachdem der Arbeitnehmer diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Kündigung des Hausmeisters unwirksam ist. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstößt, so das Arbeitsgericht Berlin.

Dieses Verbot ergibt sich aus § 612a BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Mitarbeiter, denen derartige Verträge angeboten werden, bei denen die Stundenanzahl reduziert wird, gleichzeitig aber erwartet wird, dass die Arbeit auch weiterhin im vollen Umfang erledigt wird, sollten den Abschluss verweigern und sich rechtlich beraten lassen.

In der Praxis sind Arbeitgeber zurzeit sehr erfinderisch, den gesetzlichen Mindestlohn zu umgehen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin sollte Angestellte ermutigen, sich gegen solche Umgehungstatbestände zu wehren.