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Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern.
Angesichts der ständig steigenden Lebenserwartung sowie Unterbringungs- und Pflegekosten in den Alten- und Pflegeheimen kommen viele alte Menschen finanziell in Bedrängnis.
Immer öfter muss der Sozialträger die Kosten übernehmen. Dieser versucht dann seinerseits die Kinder der Pflegebedürftigen in Regress für die Leistungen zu nehmen. Der Unterhaltsanspruch geht in diesem Fall gesetzlich auf den Sozialträger über.
Das unterhaltsverpflichtete Kind muss letztlich nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern unter Umständen mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern haften. Hierbei hat das Kind jedoch einen Selbstbehalt, der seit dem 01.01.2011 nach der Düsseldorfer Tabelle bei 1.500 Euro liegt. Ist das Kind verheiratet, erhöht sich der Selbstbehalt. Unberücksichtigt bleibt in jedem Fall auch sogenanntes Schonvermögen, d.h. ein selbst genutztes Eigenheim muss weder veräußert noch belastet werden. Verfügt das Kind neben einer selbst genutzten Immobilie über weiteres Grundvermögen, so kann dies berücksichtigt werden. Zum Schonvermögen können zudem weiterhin angemessene Ersparnisse sowie Altersvorsorge (beispielsweise Lebensversicherung) gehören.
Hat das Kind von den Eltern innerhalb der letzten zehn Jahre größere Schenkungen erhalten (beispielsweise das Elternhaus), besteht hier sogar die Möglichkeit der Rückforderung durch den Sozialträger. Vertragliche Unterhaltsansprüche, z. B. aus Altenteil-/Übergabeverträgen, gehen der Rückforderung von Schenkungen und der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Kinder allerdings vor.
Auf jedem Fall sollten betroffene Personen Rechtsrat einholen, wenn sie in Anspruch genommen werden oder vorzeitige Regelungen zur Verhinderung derselben anstreben. Rechtsanwältin Maike Schott berät sie gerne und unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.