Grünberg (mw). So langsam beginnt die Hektik: Es müssen die letzten Weihnachtsgeschenke her. Möglichst schnell und günstig. Manch einer vertraut dabei auf das Internetauktionshaus Ebay. Nur schade, wenn die erworbenen „Geschenke“ nach Erhalt nicht die gewünschte Güte aufweisen.

 

Ein privater Käufer sollte daher wissen, dass er, sofern der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist in jedem Fall ein Widerrufsrecht geltend machen, d.h. die gekaufte Ware zurückgeben kann. Einen Grund für die Rückgabe muss der Käufer nicht angeben. Er muss aber die Ware innerhalb von zwei Wochen an den Verkäufer zurückgeben, wenn dieser ihm eine entsprechende Belehrung hierüber übersandt hat. Bekommt man keine Belehrung, kann man die gekaufte Sache auch noch innerhalb eines Monats an den Verkäufer zurückgeben. Zur eigenen Sicherheit sollte man die Sache per Einschreiben und Rückschein an den Verkäufer schicken. Nur so kann die Rücksendung eindeutig bewiesen werden. Nach Rückgabe der Sache hat der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des Verkaufspreises einschließlich der ursprünglichen Versandkosten (vgl. LG Karlsruhe vom 19.12.2005/OLG Karlsruhe vom 05.09.2007). Die Kosten für die Rücksendung trägt nach Ansicht der benannten Gerichte der Käufer.

Bei einer Rückgabe an den gewerblichen Verkäufer ist zu beachten, dass dieser einen finanziellen Ausgleich (Wertersatz) verlangen kann, wenn der zurückgegebene Artikel benutzt wurde. Wie hoch genau der Wertersatz sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen von 5-25 % des Verkaufspreises, Gerichte bedienen sich einer Schätzung nach § 287 ZPO. Bei Unsicherheiten über die Höhe sollte man einen Experten um Rat fragen. Anzumerken ist darüber hinaus, dass sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel: “Rückgabe nur in Originalverpackung möglich“ befindet. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.11.2005 verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Der Käufer sollte aber gehalten sein, wegen möglicher Wertverschlechterungen, die Originalverpackung dennoch mit zurück zu geben. Nur so ist er auf der sicheren Seite.

 

Problematisch ist auch oft die Frage, wer überhaupt ein gewerblicher Verkäufer ist. In der Regel kann man einen solchen gewerblichen Verkäufer bei Ebay an der Bezeichnung „Powerseller“ oder durch den Hinweis auf einen weiteren Shop des Verkäufers erkennen. Schnell kann aber auch ein Privatmann zum gewerblichen Verkäufer werden, was dazu führt, dass auch ihm gegenüber ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB geltend gemacht werden kann. Gerade nach Weihnachten, wenn viele nicht benötigte Geschenke wieder zum Verkauf angeboten werden, ist Vorsicht geboten, damit sich die Freude über die Geschenke nicht ins Gegenteil wandelt.

Schnell sind die eigenen Sachen zum Verkauf ins Internet gestellt. Der private Verkäufer sollte darauf achten, wie viele Sachen er verkauft. Verkauft man mehrere Sachen auf einmal, kann man als Unternehmer angesehen werden. Selbst eine kleinere angebotene Menge über einen längeren Zeitraum garantiert nicht, dass man nicht als Unternehmer angesehen wird. Die Gradwanderung ist schwierig. Das Landgericht Berlin sah z. B. in seiner viel diskutierten Entscheidung vom 05.09.2006 eine Frau als Unternehmerin an, die lediglich ihr Haus entrümpeln wollte und aus diesem Grund 93 gebrauchte Sachen bei Ebay versteigerte. Das Gericht meinte, dass die Frau aufgrund ihres umfangreichen Angebotes als Unternehmerin anzusehen sei und deshalb sie die Regeln des gewerblichen Handelns befolgen müsse. Das bedeutet, dass sie den Käufern ein Widerrufsrecht hätte einräumen müssen. Man sollte sich daher bewusst sein, dass man nur privater Verkäufer bleibt, wenn man einzelne Sachen zu verkaufen hat.

 

Fazit: Der Kauf/Verkauf zwischen einem Unternehmer und einem Privaten bei Ebay ist und bleibt eine rechtlich schwierige Angelegenheit. Man sollte daher die Angebote eines Unternehmers immer genau durchlesen und evtl. Unklarheiten sofort mit dem Unternehmer oder einem Rechtsanwalt abklären.

 

 

in HZ-aktuell, Nr. 12 vom 20.Dezember 2007, S. 3