Häufig taucht im Falle einer Trennung und anstehenden Scheidung die Frage auf, wann das Erbrecht des Ehepartners eigentlich endet.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners sowie Pflichtteilsrecht endet nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern nach § 1933 BGB schon dann, wenn der verstorbene Erblasser im Todeszeitpunkt einen wirksamen Scheidungsantrag gestellt hatte und der Antrag dem Überlebenden zugestellt wurde.

Wirksamer Scheidungsantrag bedeutet hierbei, dass die Ehegatten entweder seit einem Jahr getrennt leben und beide die Ehe für zerrüttet halten oder die Ehegatten leben bereits seit mehr als drei Jahren voneinander getrennt. In letzterem Fall gehen die gesetzlichen Regelungen automatisch davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist.

Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, muss man sich darüber im Klaren sein, dass der Ehepartner trotz Trennung weiterhin gesetzlicher Erbe ist.

Wer also bei einer Trennung nicht möchte, dass der Noch-Ehepartner erbt, sollte zum einen ein Testament zugunsten des neuen Partners machen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zügig das Scheidungsverfahren einleiten. Gleiches Vorgehen empfiehlt sich, wenn ein Ehegatte ein Testament errichtet hatte.

Weitere Tipps sowie Möglichkeiten der Gestaltung/Abwicklung im Rahmen einer Trennung und Scheidung gibt Ihnen Rechtsanwältin Maike Schott.