Die Frage nach Unterhalt spielt in der täglichen Praxis eine große Rolle. Ausgangspunkt ist § 1601 BGB. Hiernach sind Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Die vielfältige Ausgestaltung der einzelnen Ansprüche verbunden mit deren Berechnung bedeutet in der Praxis ein enormes Streitpotential.

Unterhalt ist z.B. der Kindes- oder der Ausbildungsunterhalt. Auch der Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt ist bekannt. Die Ausprägungen von letzterem sind zahlreich (z.B. Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen des Alters, Krankheit oder Gebrechen, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt).

Unbekannt hingegen ist häufig die Regelung des § 1615l BGB. Nach dieser Vorschrift besteht ebenfalls ein Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt, d.h. ein Zusammenleben oder gar Verheiratetsein ist nicht erforderlich.

Unverständnis ruft oft die Tatsache hervor, dass man auch seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, soweit das Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Berücksichtigung findet hier nicht nur das eigene Einkommen, sondern auch das des Ehepartners.

Um das Thema Unterhalt prüfen zu können, ist insoweit anwaltliche Hilfe in jedem Fall ratenswert. Frau Rechtsanwältin Maike Schott aus Grünberg, die einen ihrer Schwerpunkte auf das Familienrecht gelegt hat, kann Sie über etwaige Unterhaltsansprüche, deren Höhe sowie die eventuelle Möglichkeit einer Befristung der Ansprüche umfassend beraten und vor Gericht vertreten.