Der Wirtschaft geht es schlecht, Arbeitsplätze gehen verloren. Häufig wenden die Arbeitgeber die Möglichkeit einer „betriebsbedingen Kündigung“ und teilen dem Arbeitnehmer mit, dass es „leider sehr schlecht laufe und man im Moment keine anderen Möglichkeit habe“. Doch was bedeutet dies für den einzelnen Arbeitnehmer und wie kann er sich dagegen wehren?

 

Ausgangspunkt einer betriebsbedingen Kündigung ist die unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Der Unternehmer kann frei bestimmen, wie er sein Unternehmen in Umfang und Größe führt. Diese Entscheidung kann auch gerichtlich nicht überprüft werden. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung wird aber durch das Gericht geprüft, ob diese Unternehmerentscheidung unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Der Arbeitgeber unterliegt einer so genannten“ Willkürkontrolle“.

Insoweit muss in mehreren Schritten überprüft werden, ob eine betriebsbedingte Kündigung rechtens war. Voraussetzung ist zunächst die Anwendung des kündigungsschutzgesetztes. Das Kündigungsschutzgesetz ( KSchG ) gilt seit dem 01.01.2004 nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern, es sei denn das Arbeitsverhältnis bestand bereits seit dem 31.12.2003. Im zweiten Schritt muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dieses ist gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetzes ( KSchG ) unter anderem dann der Fall, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Das Gericht prüft, ob dieser Stufe auch, ob dem Arbeitgeber eventuell ein milderes Mittel ( zum Beispiel Umstrukturierung, Umsetzung ) zu Verfügung gestanden hätte.

Sollte eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, wird auf der nächsten Stufe geprüft, ob gemäß § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz der Arbeitgeber  bei der Auswahl des zu entlastenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflicht und die Schwerbehinderung entsprechend berücksichtig hat (sog. Sozialauswahl). Erst wenn der Arbeitgeber alle diese Voraussetzung erfüllt hat, war eine betriebsbedingte Kündigung rechtens. Mithin wird deutlich, dass die Anforderungen für eine derartige Kündigung sehr hoch sind und deswegen des Öfteren dem Arbeitgeber Fehler unterlaufen.

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer unverzüglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen ob der Arbeitgeber die oben genannten Hürden erfüllt hat und ob die Kündigung, die im Übrigen schriftlich erfolgen darf, auch sozial gerechtfertigt war. Kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war,  muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Es ist daher Eile geboten.