Die von Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen verstoßen gegen geltendes Recht! Zu diesem Ergebnis kommt eine Reihe von Oberlandesgerichten, die sich mit entsprechenden Entgeltklauseln beschäftigen mussten (so z.B. OLG Dresden (8 U 562/11)). Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen ist  im Kreditwesen weit verbreitet, so dass diese Entscheidung von großer Bedeutung für die Privatkunden ist.

Die Verträge mit den Kreditnehmern sehen Bearbeitungsgebühren in einer bestimmten prozentualen Höhe vom ursprünglichen Kreditbetrag vor. Diese Kostenklausel benachteiligt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Dresden die Kunden unangemessen im Sinne von    § 307 Abs. 1 BGB, weil die Gewährung eines Darlehens und die damit einhergehende Überprüfung der Bonität des Darlehensnehmers ausschließlich im Eigeninteresse der Bank erfolgt. Als Preisnebenabrede benachteiligt diese Klausel den Darlehensnehmer unangemessen, da sich die Beklagte hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe und alleine mit dem Ziel vornehmen, sich selbst vor unwirtschaftlichen Verträgen zu schützen.

Um einen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof (BGH) zu entgehen, hatte die beklagte Sparkasse ihre Revision gegen die Entscheidung des OLG zurückgezogen. Kunden sollten im Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte daher zu viel bezahlte Gebühren zurückfordern, rät Rechtsanwalt Dr. Tobias Schott. Bis Ende diesen Jahres können noch Rückzahlungsansprüche aus Verträgen geltend gemacht werden, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.