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Sind Sie mit der Wertentwicklung Ihrer Kapitalanlage unzufrieden? Dann sollten Sie überprüfen lassen, ob Sie hinsichtlich der getätigten Kapitalanlage ordnungsgemäß beraten wurden und ob Ihre Bank ggf. ohne Ihr Wissen eine Provision für die Vermittlung der Kapitalanlage erhalten hat.

In einem Gespräch zeigen wir Ihnen gerne die rechtlichen Möglichkeiten auf und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

 


 

BERATUNGSFELDER: BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

 

BAUSPARVERTRÄGE

Gerade in der jüngsten Vergangenheit haben Bausparkassen damit begonnen, lukrative Altverträge zu kündigen.

Wir empfehlen allen Mandanten gegen diese Kündigung Widerspruch einzulegen und ggf. gerichtlich durchzusetzen, dass die Bausparkasse diese Altverträge weiterführen muss.

Wichtig für einen effektiven Rechtsschutz ist allerdings, dass diese Altverträge noch nicht überspart sind – Dies bedeutet, dass Sie als Kunde noch immer die theoretische Möglichkeit haben, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

 

BERATUNGSHAFTUNG

Egal ob im Verhältnis zu Ihrer Bank oder zu freien Anlageberatern, Sie als Kunde müssen hinsichtlich der getätigten Anlage ordnungsgemäß beraten worden sein. Hierzu gibt es strenge Vorgaben, die sehr oft nicht eingehalten werden. So muss ein Berater Sie als Kunden anlagegerecht und anlegergerecht beraten.

Anlagegerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden.

Auch müssen Ihnen alle notwendigen Unterlagen ausgehändigt werden, damit Sie sich vor der Entscheidung ein Bild über die geplante Anlage machen können.

Ob auch in Ihrem Fall Beratungsfehler vorliegen, können wir gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch überprüfen und Sie anschließend bei der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen unterstützen.

 

BÜRGSCHAFT

Die Banken nutzen bei der Darlehensvergabe persönliche Beziehungen sehr oft aus.

Bei der Darlehensvergabe wird oft gefordert, dass zusätzlich zum eigentlichen Kreditnehmer weitere enge Angehörige mit in den Darlehensvertrag als „Darlehensnehmer“ aufgenommen werden.

Hier gilt zu prüfen, ob diese Personen tatsächlich Darlehensnehmer geworden sind, oder vielmehr nur als Sicherungsgeber (Bürge) anzusehen sind. Diese Bürgschaft ist genau zu betrachten. In vielen Fällen liegt Sittenwidrigkeit vor, so dass Sie von Ihrer Leistungspflicht befreit sind.

 

DARLEHEN (NOTLEIDEND)

Wird ein Darlehen nicht ordnungsgemäß bedient, droht die Kündigung des Darlehensvertrages und die Zwangsversteigerung der als Sicherheit bestellten Immobilie.

In dieser Situation sind Sie auf rechtliche Unterstützung angewiesen. Je früher Sie uns einschalten, desto besser können wir Ihnen helfen, eine für Sie günstige Lösung zu finden.

 

DARLEHEN (WIDERRUF)

Wurden Sie bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt?

Die Erfahrung zeigt, dass viele Banken sehr nachlässig mit dem Thema Widerrufsbelehrung umgegangen sind, so dass Sie als Kunde nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.

Für diesen Fall steht Ihnen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch das Recht zum Widerruf zu.

Gerne prüfen wir auch Ihre Darlehensverträge hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerrufs und unterstützen Sie bei einer möglichen Auseinandersetzung mit Ihrer Bank.

 

DARLEHENSVERGABE

Gerade im Bereich der Darlehensvergabe kommt es immer wieder zu Benachteiligungen der Bankkunden. Kann ein Bankkunde sein Darlehen nicht bedienen, droht die Bank mit Darlehenskündigung und Zwangsversteigerung. Bei kritischen Darlehen empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Inanspruchnahme von professionellem Rechtsbeistand. Am besten Sie suchen sich frühzeitig einen mit dem Bankrecht vertrauten Rechtsanwalt. Je früher Sie die Gefahr erkennen, desto besser können unsere Rechtsanwälte helfen, Ihre Rechte und Interessen bei einem Darlehen zu wahren.


Oft anzutreffen sind im Bereich der Darlehensvergabe noch immer sogenannte „verbundene Geschäfte“, bei denen zusätzlich zum eigentlichen Darlehen eine Restschuldversicherung abgeschlossen werden muss und die nicht unerhebliche Prämie zusätzlich finanziert werden muss. Der BGH hat für diesen Fall strenge Anforderungen an eine Belehrung des Darlehensnehmers gestellt, um eine Benachteiligung des Verbrauchers zu verhindern. Sollten auch Sie ein solches verbundenes Geschäft abgeschlossen haben, beraten wir Sie gerne über ein mögliches rechtliches Vorgehen.

 

KAPITALANLAGEN

Sie haben eine Kapitalanlage gewählt, die nur Verluste produziert?

Egal ob es sich dabei um Immobilienfonds (Schrottimmobilien), Filmfonds, Schiffsfonds oder Medienfonds handelt, Sie wollen diese Verluste nicht mehr klaglos hinnehmen?

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Geltendmachung von möglichen Schadenersatzansprüchen.

 

PROSPEKTHAFTUNG

Vor der Zeichnung einer Kapitalanlage muss Ihnen ein Verkaufsprospekt zur Verfügung gestellt werden, damit Sie sich über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage umfangreich informieren können. Diese Prospekte genügend sehr oft nicht den Anforderungen von Gesetz und Rechtsprechung. Risiken werden verschwiegen, Chancen falsch dargestellt, unternehmerische Verflechtungen nicht korrekt dargestellt.

Im Nachhinein stellt sich oft heraus, dass der Anleger bewusst in die Irre geführt werden sollte. Gerne überprüfen wir den Prospekt Ihrer Kapitalanlage und machen mögliche Schadenersatzansprüche für Sie geltend.

 

VERTRAGSVERHANDLUNG

 Binden Sie uns frühzeitig in Vertragsverhandlungen ein, um ein Ausgleich der Kräfteverhältnisse zu erreichen. Durch eine frühzeitige Rechtsberatung können sehr oft langwierige Streitigkeiten im Nachgang vermieden werden.

 

 


 

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