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Sie wollen Erbstreitigkeiten unter Ihren Erben weitestgehend vermeiden? Dann sollten Sie über ein Testament nachdenken. Mit einem Testament können Sie für den Fall Ihres Ablebens bestimmte Anordnungen für Ihre Erben treffen.

Bei der Erstellung eines Testamentes sind einige Vorschriften zu beachten, damit nicht im Nachhinein die Wirksamkeit dieses Testaments angezweifelt wird.

Ein Testament ist nur unter der Voraussetzung wirksam, dass der Erblasser mit Testierwillen gehandelt hat (also überhaupt eine Regelung für den Fall seines Todes noch treffen konnte und diese auch versteht). Auch muss ein Testament formgerecht abgefasst, d.h. entweder handschriftlich von dem Erblasser oder durch einen Notar errichtet werden.

Die Errichtung eines Testaments ist für alle Personen sinnvoll, die zu einem von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten oder die möglichst schon im Voraus von den steuerlichen Freibeträgen Gebrauch machen wollen.

In den letzten Jahren hat das Testament besondere Bedeutung bei sog.“ Patchwork Familien“ gewonnen, um bei einer solchen auch die Kinder des Lebenspartners oder diesen selbst abzusichern.

Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung Ihres ganz persönlichen Testaments.

 


 

BERATUNGSFELDER: ERBRECHT

ERBAUSEINANDERSETZUNGSVERTRÄGE

Die Erbauseinandersetzung kann von jedem Miterben zu jeder Zeit verlangt werden. Auf dieses Verlangen hin, wird eine Erbschaft auseinandergesetzt.

Das bedeutet, dass die Erbschaft aufgeteilt wird.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist in diesem Fall sinnvoll, denn er verkürzt die Auseinandersetzung und schafft klare Fakten für alle Beteiligten.

Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen in Bezug auf die Erbauseinandersetzung und verhandeln mit Ihren Miterben den Auseinandersetzungsvertrag.

 

ERBENGEMEINSCHAFT

Sind nach einem Todesfall mehrere Personen erbberechtigt, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Die Gemeinschaft entsteht also nicht freiwillig, sondern zwangsweise kraft Gesetz. Die Erbengemeinschaft bedeutet, dass jedem Erben der gesamte Nachlass gehört, allerdings beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Eine Erbengemeinschaft kann nur einstimmig über den Nachlass verfügen, egal, ob es sich um ein Teeservice oder ein Mehrfamilienhaus handelt. Dies kann u.U. zu Problemen innerhalb der Erbengemeinschaft führen, gerade wenn Uneinigkeit im Hinblick auf die Art und Weise der Behandlung des Nachlasses besteht.

Damit Sie Ihre Rechte in einer Erbengemeinschaft kennen und die übrigen Miterben nicht zu Ihrem Nachteil handeln, ist eine frühzeitige Beratung sinnvoll.

 

ERBFALL

Der Tod eines nahen Angehörigen ist ein Schock für die Hinterbliebenen.
Doch einige juristische Fragen im Hinblick auf das Erbe dulden keinen Aufschub.

Aus diesem Grund ist schnelles Handeln gefragt. Als Spezialist für Erbrecht bieten wir Ihnen klare Antworten auf die dringensten Fragen:

  • Wie verhalte ich mich bei der Testamentseröffnung?
  • Muss ich die Erbschaft sofort annehmen?
  • Wie viel Bedenkzeit habe ich für die Erbschaftsausschlagung?

 

 

ERBSCHEINSVERFAHREN

Die Erbauseinandersetzung beginnt in aller Regel mit dem Erbscheinsverfahren. Der oder die Erben haben regelmäßig das Problem, gegenüber Banken, Behörden etc. ihr Erbrecht nachweisen zu müssen. Hinzu kommt in vielen Fällen auch noch Streit über das Bestehen des Erbrechts und die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft.

Der Erbschein als amtliche Bescheinigung bezeugt folgende Punkte:

  • Person des Erben
  • Umfang des Erbrechts zur Zeit des Erbfalls (Erbquote)
  • Nacherbschaft und
  • Testamentsvollstreckung.

Der Erbschein enthält jedoch keine Aussagen zu Umfang und Wert des Nachlasses. Rechtlich gesehen stellt der Erbschein ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar (§ 2353 BGB). Solange nicht das Gegenteil bewiesen wird, begründet ein Erbschein zwei Rechtsvermutungen (vgl. § 2365 BGB):

  • Das im Erbschein angegebene Erbrecht einer Person und die Erbquote werden vermutet (positive Vermutung).
  • Es wird weiter vermutet, dass im Erbschein nicht angegebene Verfügungsbeschränkungen nicht bestehen (negative Vermutung).

Bereits im Erbscheinverfahren kann es zu Problemen kommen, wenn ein Erbe, aus welchen Gründen auch immer, die Auseinandersetzung blockieren möchte. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Erbscheines.

 

PATIENTENVERFÜGUNG / VORSORGEVOLLMACHT

Sie wollen im Krankheitsfall selbst entscheiden, wie Ihre Behandlung weitergehen soll?

Mit einer Patientenverfügung können Sie Gewissheit schaffen und die quälenden Fragen und Sorgen für Ihre Familie verhindern.

Eine Patientenverfügung gehört bei einer guten Nachlassgestaltung mit dazu, genauso wie das Testament oder eine Vorsorgevollmacht.

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willensäußerung, den Einsatz bzw. das Unterlassen lebenserhaltender und/oder über lebensverlängernde Maßnahmen im Falle eines medizinischen Notfalls zu bestimmen, beispielsweise in der Sterbephase oder einer unheilbaren Krankheit.

Die Patientenverfügung ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man sich auch hier nicht an das Schema F hält, sondern für sich selbst individuell herausarbeitet, welche Maßnahmen für den Fall eines Notfalls an einem vorgenommen werden sollen oder nicht.

Bei der Vorsorgevollmacht handelt sich um eine Bevollmächtigung einer anderen Person. Der Bevollmächtigte darf im Namen und mit Wirkung für den Vollmachtgeber Erklärungen abgeben, zu denen der Vollmachtgeber selbst aufgrund bestimmter Umstände nicht mehr im Stande ist. Dies gilt besonders für den Fall, dass Sie nicht mehr entscheiden können, was mit ihrem Geld passieren soll oder wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, über Ihren Aufenthaltsort zu entscheiden. Wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht nicht vorliegt, ist es in der Regel so, dass das Vormundschaftsgericht eine Betreuung nach freiem Ermessen bestimmt. Haben Sie eine Person des Vertrauens auserwählt, wird das Gericht in der Regel auf diesen Wunsch Rücksicht nehmen.

 

PFLICHTTEILSRECHT

Eines der wichtigsten Themen im Bereich des Erbrechts ist das Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteilsrecht besagt, dass die Ehegatten und die Abkömmlinge nur unter ganz engen Voraussetzungen von der Erbschaft ausgeschlossen werden können. Die konkreten Einzelheiten befinden sich in §§ 2303 ff. BGB.

Mit dem Pflichtteilsanspruch hat die enterbte Person keinen Anspruch auf gewisse Gegenstände oder einen gewissen Teil vom Erbe, vielmehr ist der Pflichtteilsanspruch lediglich ein schuldrechtlicher Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben.

Pflichtteilsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind die Abkömmlinge des Erblassers, das bedeutet, die Kinder bzw. Enkel und Urenkel. Darüber hinaus haben der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner die gleichen Rechte. Die Eltern des Verstorbenen haben durch § 2309 BGB ein eingeschränktes Pflichtteilsrecht. Alle übrigen Personen, insbesondere Geschwister, Cousins oder Cousinen sind jedoch nie pflichtteilsberechtigt.

Die Pflichtteilslast kann durch entsprechende testamentarische Festlegung bereits im Vorfeld von dem Erblasser gesteuert und für die nachfolgenden Erben minimiert werden.

 

VERMÄCHTNIS

Sie wollen für den Fall Ihres Ablebens bestimmte Vermögensgegenstände an gewisse Personen übertragen? Dann sollten Sie dies im Vorfeld regeln.

In einem Testament kann der Erblasser gewisse Personen zu Erben einsetzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gewissen Personen lediglich ein „Vermächtnis“ zu vermachen. Die Entscheidung, ob jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, ist für die Praxis von großer Relevanz. Bei einem Vermächtnis handelt es sich um einen Vermögensvorteil, den der Erblasser einem anderen zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nicht Rechtsinhaber des Nachlasses oder gar des Vermögensvorteils, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf dessen Übertragung. Weigert sich der Erbe, das Vermächtnis zu erfüllen, muss der Vermächtnisnehmer gerichtlich vorgehen.

Lässt sich im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermitteln, ob der Erblasser einer bestimmten Person ein Vermächtnis zuwenden oder diese zum Erben einsetzten wollte,  so spricht im Zweifel die Zuwendung einzelner Gegenstände für ein Vermächtnis und die Zuwendung des gesamten Vermögens für eine Erbeinsetzung.

Damit Ihre Regelung rechtssicher erfolgt, sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um Ihr Testament und Fragen eines Vermächtnisses.

 

 


 

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