Formfehler bei den Widerrufsbelehrungen von Immobiliendarlehen geben vielen Verbrauchern die Möglichkeit, auch Jahre nach Vertragsschluss, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Darüber hinaus werden im Falle einer Rückabwicklung andere Zinssätze zur Berechnung herangezogen. Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass der Darlehensnehmer nicht unerhebliche Summen zurück verlangen kann.

Die Banken wenden im Falle eines Widerrufes gerne ein, dass das Recht auf Widerruf bereits verwirkt sei. Bedauerlicherweise wurde im Dezember zum widerholten Male eine Entscheidung des BGH in letzter Minute von Seiten der Banken verhindert, um ein für sie negatives Urteil abzuwenden. Die Chancen auf ein verbraucherfreundliches Urteil stehen, wenn man die bisherige Rechtsprechung des BGH zugrunde legt, sehr gut.

Auch wenn die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist, sollten Darlehensnehmer schnellstmöglich prüfen, ob auch sie von dem Widerrufsjoker profitieren können, denn die Frist für das sogenannte ewige Widerrufsrecht läuft am 21. Juni 2016 aus!

Verbraucher, die entsprechende Darlehensverträge abgeschlossen haben und vorzeitig das Vertragsverhältnis beenden wollen, sollten den Darlehensvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen und sich fachlich beraten lassen. Dr. Tobias Schott, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, rät dringend davon ab, eigenständig tätig zu werden. Darlehensnehmer müssten beispielsweise wissen, dass sie innerhalb von 30 Tagen zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet seien, wenn die Bank den Widerruf akzeptiert. Nur bei entsprechender Beratung kann das bestehende Risiko im Vorfeld miniert werden.