Der Fachkräftemangel führt dazu, dass sich Arbeitgeber Gedanken machen müssen, wie man Mitarbeiter langfristig an den Arbeitgeber binden kann. Dass auch hier gewisse Grenzen zu beachten sind, das hat nun das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil ausgeführt. Der Entscheidung des BAG (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az: 6 AZR 158/16) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Arbeitgeber im Gegenzug zu einer deutlichen Lohnerhöhung von 1.400 EUR auf 2.400 EUR eine dreijährige Kündigungsfrist vereinbart hatte.  Diese Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer, entschied das BAG.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Vereinbarung einer dreijährigen Kündigungsfrist um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Eine solche Vereinbarung verstoße gegen Vorschriften des Bürgerliche Gesetzbuches, weil sie die verfassungsrechtlich gewährte Berufsausübungsfreiheit verletze. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter und erteilten einer solchen Individualvereinbarung die Absage. Man könne nicht erkennen, so die Richter, ob dem Arbeitnehmer bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Vereinbarung ein Verhandlungsspielraum zugestanden wurde oder nicht. Vielmehr sei anzunehmen, dass der Arbeitgeber die Gehaltserhöhung nur deshalb gewährt habe, weil sich der Arbeitnehmer im Gegenzug lange an diesen binden wollte. Ein freiwilliges Verhandeln sahen die Richter daher nicht und vor allem kein Entgegenkommen für den Arbeitnehmer.

Für Arbeitgeber wird jedoch mit der Entscheidung die Möglichkeit nach einer möglichst langen Bindungsfrist eingeschränkt. Arbeitnehmer haben im Gegenzug die Möglichkeit, im Sinne der verfassungsrechtlich gewährten Berufsausübungsfreiheit und aufgrund von kurzfristigen Bindungsdauern, sich regelmäßig beruflich zu verändern.

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