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In der aktuellen Situation sind viele Arbeitnehmer, die auf ihr Einkommen angewiesen sind, aber auch Arbeitgeber, deren Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann, verunsichert. Was geschieht, wenn ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wird und nicht mehr arbeiten kann? Für die ersten sechs Wochen wird ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles gewährt. Ab der siebten Woche wird in der Regel ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt. Für die Berechnung des Verdienstausfalles wird das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV herangezogen, welches bei der regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Sozialabgaben zur Verfügt steht (Netto-Arbeitsentgelt).
Diese Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat dann gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 S.2, 3 IfSG. Hier ist zu beachten, dass dieser Anspruch den Entgeltfortzahlungsansprüchen vorgeht, da gerade nicht die Erkrankung, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt, ausschlaggebend ist.
Zu beachten ist vorliegend aber, dass Entschädigungsansprüche binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen sind.
Bei Fragen rund um das Thema Entschädigungsanspruch und Lohnzahlung empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Tobias Schott steht Ihnen für alle Fragen aus dem Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.